nur noch ein Gründer erforderlich (Art. 775 OR)
Wegfall der subsidiären persönlichen Solidarhaftung der Gesellschafter (Art. 794 OR)
Liberierung: das Stammkapital muss neu vollständig einbezahlt sein (Art. 777c Abs. 1 OR)
Revision: Im Gegensatz zum bisher geltenden Recht, welches für eine GmbH keine Revisionsstelle vorsieht, unterstellt das neue Recht die GmbH grundsätzlich der Revision.
Wir beraten Sie gerne persönlich, welches Vorgehen für Ihr Unternehmen nötig ist.
Publikumsgesellschaften, deren Beteiligungspapiere an der Börse kotiert sind
Bilanzsumme > CHF 10 Mio
Umsatz > CHF 20 Mio
Mitarbeitende > 50 Vollzeitstellen
sofern 2 der oben erwähnten 3 Kriterien während zwei aufeinanderfolgenden Geschäftsjahren erfüllt sind
Allgemein: Unternehmen, die gemäss Art. 727 OR nicht zu einer Ordentlichen Revision verpflichtet sind, unterliegen grundsätzlich der Eingeschränkten Revision. Die Eingeschränkte Revision beinhaltet im Wesentlichen den bislang bei KMU üblichen Prüfungsumfang.
Anforderungen an die Revisionsstelle: von der Aufsichtsbehörde als RevisorIn zugelassene natürliche Personen oder Revisionsunternehmen. Zugelassene Revisionsunternehmen finden Sie im Register der eidg. Revisionsaufsichtsbehörde.
Vorgehen: Wir beraten Sie gerne über die notwendigen Anpassungen für Ihr Unternehmen
Auf eine Revison kann unter folgenden Bedingungen ganz verzichtet werden:
Beschäftigung von weniger als 10 Vollzeitangestellten
Sämtliche Aktionäre/Gesellschafter verzichten auf eine Revision
Vorgehen: Wir beraten Sie gerne über die notwendigen Anpassungen für Ihr Unternehmen